Satzung

Satzung der Mitteldeutschen Gesellschaft für Frauenheilkunde und Geburtshilfe e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die Gesellschaft führt den Namen „Mitteldeutsche Gesellschaft für Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ (MGFG) und besitzt die Rechtsform eines eingetragenen (rechtsfähigen) Vereins.
Sitz der Gesellschaft ist Leipzig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Fort- und Weiterbildung in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Aktivitäten der Gesellschaft umfassen alle Bereiche des Fachgebietes, insbesondere die Geburtshilfe und Pränatale Diagnostik, die operative Gynäkologie und gynäkologische Onkologie, die gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin sowie der öffentlichen Gesundheitspflege.
Er wird verwirklicht durch

  • Organisation regelmäßiger Veranstaltungen zur Unterstützung des wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungsaustausches und zur Einflussnahme auf die Fort- und Weiterbildung im Fachgebiet sowie Unterstützung der Mitglieder in beruflicher und wissenschaftlicher Hinsicht.
  • die Zusammenarbeit mit anderen gynäkologischen-geburtshilflichen Gesellschaften und sonstigen wissenschaftlichen Organisationen sowie Pflege von Kontakten zu Landesärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen und zum Berufsverband der Frauenärzte
  • Öffentlichkeitsarbeit in den Medien und Internet um über Probleme, Anliegen und Wünsche der Gesellschaft und ihrer Mitglieder zu informieren
  • fachliche Empfehlungen und wissenschaftliche Beratung von Behörden, Organisationen, Instituten und Kliniken auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Die Mitteldeutsche Gesellschaft für Frauenheilkunde und Geburtshilfe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Vorstand und Mitglieder, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Gesellschaft beauftragt werden, üben ihre Arbeit ehrenamtlich aus. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied der Gesellschaft können natürliche Personen werden, die in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen frauenärztlich oder anderweitig ärztlich oder naturwissenschaftlich tätig sind und die Ziele der Gesellschaft unterstützen.
Gleichermaßen können natürliche Personen aus anderen Bundesländern Mitglied der Gesellschaft werden. Darüber hinaus können alle natürliche und juristische Personen Fördermitglieder werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen.
Personen, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod,
  • durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu klären ist,
  • durch förmliche Ausschließung, insbesondere bei wiederholtem vorsätzlichen oder erheblichen Verstoß gegen die Interessen der Gesellschaft und nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
  • wenn die Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Erinnerung entsprechend der Beitragsordnung nicht gezahlt worden sind. Die Wiederaufnahme in den Verein kann ohne weiteres erfolgen, sobald die Beiträge nachgezahlt worden sind.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht satzungsgemäße Leistungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen und Anträge an die Organe der Gesellschaft zu stellen.
Die Mitglieder fördern Zweck und Ansehen der Gesellschaft nach besten Kräften. Jedes Mitglied hat die Pflicht, der Gesellschaft alle zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Von den Mitgliedern wird eine jährlicher Beitrag zur Deckung der Kosten der Gesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhoben. Näheres, wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitrags- und Ausgabenordnung.

§ 5 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  • Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Beirat,
    der durch Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden Personen gebildet wird.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird anlässlich der jährlich stattfindenden wissenschaftlichen Tagung abgehalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung in Form einer schriftlichen Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Versammlung ein.
Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann Ergänzungen vor der Versammlung schriftlich beantragen. Ergänzungswünsche bedürfen zu ihrer Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Gesellschaftsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig insbesondere für:

  • die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  • die Rechenschaftslegung und Berichterstattung durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister,
  • die Verabschiedung der Beitrags- und Ausgabenordnung,
  • den Ausschluss eines Mitglieds,
  • Satzungsänderungen mit eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann allerdings Gäste zulassen.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Außerhalb der Mitgliederversammlung können Beschlüsse in einem schriftlichen Verfahren gefasst werden. Für die Abstimmung gelten die in der Satzung und im Gesetz festgelegten Stimmenverhältnisse.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form (homepage der Gesellschaft) zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Pastpräsident/in zusammen. Der Vorsitzende vertritt die Gesellschaft nach außen. Sämtliche Vorstandsmitglieder müssen Gesellschaftsmitglieder sein. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Mitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in den Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Für die Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.

§ 8 Beirat

Der Beirat setzt sich aus Personen zusammen, die sowohl die Breite des Fachgebietes wie auch die drei Bundesländer repräsentieren. Hierzu gehören Universitätsprofessoren/innen in Leitungsposition, Vertreter der Berufsverbände der drei Bundesländer, Vertreter der Chefärzte/innen und zwei Vertreter des Jungen Forums der MGFG, diese werden nach Bewerbung von den Mitgliedern gewählt.

Vornehmliche Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten der Gesellschaft. Der Vorstand kann die Mitglieder des Beirates unter Angabe der Tagesordnung zu seinen Sitzungen einladen.

§ 9 Finanzierungsquellen

Die finanziellen Mittel der Gesellschaft werden durch Beiträge, Spenden, Kongresseinnahmen sowie nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bescheide durch Fördermittel aufgebracht.
Spenden sind der Mitgliederversammlung bei der Rechenschaftslegung des Schatzmeisters unter namentlicher Nennung des Spenders mitzuteilen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Fort- und Weiterbildung in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.